Inscriptiones Graecae

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IG I³ 1453(B)

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Athen
aus Kos
Dekret über Münzen, Maße und Gewichte.
Fragment
Marmor
um 430-405
Übersetzung: Klaus Hallof
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1[. . . . . . . . . . . . . .29. . . . . . . . . . . . . . ․]αι τὰ γ[. . ․6. . ․]
1- - -
2[. . . . . . . . . . . . ․26. . . . . . . . . . . . ․ π]όλεσι ἒ ἀρ[. . ․5. . ]
2- - - in den Städten oder - - -
3[. . . . . . . . . . ․22. . . . . . . . . . ․ hοι] δὲ hελλενοταμ[ίαι]
3- - -. Die hellenotamiai
4[. . . . . . . . . . . .24. . . . . . . . . . . . ἀ]ναγραφόντων· ἐὰ̣[ν δ]
4- - - sollen (die Münzprägestätten) verzeichnen. Wenn
5[ὲ μὲ ὀρθς ἀναγράφωσι τὸ τῶν π]όλεόν τινος, ἐσα[γ. . ]
5sie aber nicht richtig verzeichnen die (Münzprägestätte) in einer der Städte, soll bringen
6[. . . . . . . . . . ․21. . . . . . . . . . ἐς τ]ὲν ἑλιαίαν τὲν τ[ν θ]
6- - - vor die Gerichtsversammlung der
7[εσμοθετῶν κατὰ τὸν νόμον· hο]ι δὲ θεσμοθέ[τ]αι πε[. . ]
7Thesmotheten gemäß dem Gesetz; die Thesmotheten sollen
8[. . . .8. . . . ]ντον [. . . . ․11. . . . ․]ασι hέκαστον. ἐὰν δέ [τ]
8- - - (verhandeln) jede (Anzeige). Wenn aber
9[ις ἄλλος τν ἀρχόντον ἐν τ]σι πόλεσι μὲ ποιεῖ κα[τ]
9ein anderer von den Magistraten in den Städten nicht verfährt gemäß
10[ὰ τὰ ἐφσεφισμένα τν πολι]τν ἒ τν χσένον [ἄτ]ιμ[ος]
10dem, was beschlossen wurde, sei es von den Bürgern oder den Fremden, soll er der Atimie
11[ἔστο . . . . . . ․14. . . . . . ․ δε]μόσια [ἔσ]το καὶ τς θε τ[ὸ]
11verfallen sein - - - und sein Vermögen konfisziert werden und das Zehntel (hiervon)
12[ἐπιδέκατον καὶ εἰ μ εἰσι] ἄρχοντες Ἀθεναίον, ἐ[πι]
12der Göttin sein. Und wenn keine athenischen Magistrate (vor Ort) sind, sollen
13[. . . . . . ․13. . . . . . ἐν τι φσε]φ̣ί̣σ̣ματι hοι ἄρχοντεh]
13- - - gemäß dem Beschluß die Magistrate
14[οι ἑκάστες τς πόλεος· καὶ] ἐ̣ὰ̣μ μ ποισι κατὰ τ̣[ὰ ἐφ]
14der jeweiligen Stadt; und wenn sie nicht verfahren gemäß dem,
15[σεφισμένα, . . . . . . ․13. . . . . . ]όντον τούτον πέρι [ατ․]
15was beschlossen wurde, - - - über diese
16[. . . . . . . . ․17. . . . . . . . · ἐν δὲ τ]ι ἀργυροκοπ[ίοι τὸ ἀρ]
16- - -. In der Münzprägestätte soll man das
17[γύριον . . . . . . . .15. . . . . . ․ μὲ ἔλ]α̣τ̣τ̣ο̣[ν hέμυσυ καὶ]
17Silber - - - nicht weniger als die Hälfte und - - -

Konkordanz

SEG

  • SEG LV 2017

IG

  • IG XIIs p. 215

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